Eichpflicht für Dual- oder Betriebsstundenzähler im Handwerk?

Eichpflicht bei Betriebstundenzählern?

Müssen Betriebsstundenzähler bei mobilen Luftentfeuchtern, Dämmschicht-Trocknern oder Ventilatoren im Handwerk geeicht sein?

In Deutschland ist die Eichpflicht durch das Gesetz über das Mess- und Eichwesen vorgeschrieben. Dabei besagt § 25 des Eichgesetztes, dass es verboten ist Messgeräte zur Messung elektrischer Energie ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, die

  • für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,
  • zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,
  • zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
  • zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,
  • zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder
  • zur Erstattung von Schiedsgutachten

angewendet werden.

Wer genau liest wird feststellen, dass bei dieser Auflistung keine Anwendung unserer Dual- oder Betriebsstundenzähler erwähnt wird.

Derzeit kursieren jedoch Behauptungen im Trocknungsmarkt, dass Zähler zur Messung elektrischer Energie im Geschäftsverkehr generell geeicht sein müssen. Sind diese Behauptungen korrekt und welche Auswirkungen hätte dies für den Bereich der Wasserschadensanierung?

Bei der Schadensregulierung von Wasserschäden wird der Einsatz von Bautrocknern oder Verdichtern in der Regel nur über die Zeit, also die Betriebsstunden, abgerechnet. Da diese Methode relativ ungenau ist, bieten wir für die meisten Geräte optional einen Energie-Verbrauchszähler eines führenden deutschen Qualitätsherstellers an oder bauen ihn in vielen unserer Geräte auch schon serienmäßig ein. So wird die tatsächlich verbrauchte Energie zur Abrechnung mit dem Geschädigten relativ genau erfasst.

In all den Jahren sind wir weder von Versicherungen, noch von Kunden nach geeichten Zählern gefragt worden. Zur Abrechnung des Energieverbrauchs genügt den Versicherern bisher ein ungeeichter Zähler. Denn die Abweichung eines geeichten Zählers wäre im Schadensfall so gering, dass der Aufwand für die Versicherung in keinem Verhältnis steht.

Im Eichgesetz ist der Gebrauch von Energiezählern in dem Einsatzbereich Bauschadensanierung also nicht eindeutig geregelt. Dort wird vielmehr der Verkauf elektrischer Energie und deren Weiterverkauf geregelt. Hier wird als Beispiel ein Campingplatzbetreiber beschrieben, der den Strom verbrauchsabhängig an die Camper weiter verkauft: Informationen über eichrechtliche Bestimmungen für Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler – PDF

Im Sanierungsmarkt handelt es sich bei den Stromverbrauchsangaben nach der Trocknung nämlich um eine Aufwandsentschädigung der Versicherung zur Beseitigung des Wasserschadens und keinesfalls um den Verkauf elektrischer Energie vom Sanierer zum Trocknungskunden.

Aus diesem Grunde besteht vom Gesetz her unserer Meinung nach keine Verpflichtung zum Einsatz geeichter Verbrauchszähler in den Standardeinsätzen im Sanierungsmarkt. Weder in Luftentfeuchtern noch in Ventilatoren oder Dämmschicht-Trocknungsaggregaten.

Im unwahrscheinlichen Falle, dass dennoch ein geeichter Zähler gefordert wird, besteht natürlich die Möglichkeit einen MID geprüften und zugelassenen Zähler bei Trotec zu erwerben und einfach gegen die Standard-Zähler auszutauschen. Der Aufpreis gegenüber unseren Standardzählern liegt bei ca. 15-20 EUR. Sprechen Sie uns dazu gerne an unter +49 2452 962400

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