Zu laut! Doch ab wann gilt Lärm wirklich als Lärm?
Peter K. wälzt sich im Bett umher. 01:30 Uhr. Er hat morgen einen wichtigen Termin, doch an Schlaf ist nicht zu denken: Eine Kneipe befindet sich auf der anderen Straßenseite, der Besucherlärm dringt unerbittlich ins Schlafzimmer. Seit die Raucher ihrem Laster vor dem Lokal frönen müssen, ist es noch schlimmer geworden. Um 02:00 Uhr hat Peter K. die Nase voll. Er greift zum Telefon, um die Polizei zu rufen. Oder darf man das nicht? Ab wann wird man eigentlich vor Lärm geschützt?
Das ist gar nicht so leicht zu beantworten. Denn die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), ist nicht ohne: Es kommt darauf an wo Sie wohnen, um welchen Lärm es geht – und einige Krachmacher wie der Straßenverkehr sind von der Verwaltungsvorschrift erst gar nicht betroffen. Allerdings gilt sie für Kneipen und andere „genehmigungsbedürftige Anlagen“. Welche Richtwerte in der TA Lärm, bzw. dem Bundesimmissionsschutzgesetzt Lärm, oder in Fachkreisen auch „Bimschg Lärm“ abgekürzt, gelten, haben wir nachfolgend für Sie aufbereitet.
Die folgenden Immissionsrichtwerte zeigen Ihnen, wie laut es sein darf:
So unterscheiden sich zum Beispiel die Schallgrenzwerte in Mischgebieten von der zulässigen Lärmbelastung in Wohngebieten oder von den Ruhezeiten in Gewerbegebieten.
Es gibt mehrere ortsbezogene Einteilungen. Zur besseren Übersicht haben wir die drei ausgewählt, die auf die meisten Wohnsituationen zutreffen:
- Kern-, Dorf- und Mischgebiete (Handel, Gastronomie und Wohnungen gemischt), trifft in den meisten Städten auf belebte Viertel, vor allem aber die Innenstadt zu:
06:00 bis 22:00 Uhr: 60 dB(A)
22:00 bis 06:00 Uhr: 45 bB(A)
- Allgemeine Wohngebiete (vorwiegend Wohngebiet, aber auch Handel und Gastronomie erlaubt):
06:00 bis 22:00 Uhr: 55 dB(A)
22:00 bis 06:00 Uhr: 40 bB(A)
- Innerhalb von Gebäuden (unabhängig vom Wohngebiet):
06:00 bis 22:00 Uhr: 35 dB(A)
22:00 bis 06:00 Uhr: 25 bB(A)
Werte, die über dieser DB Grenzen liegen, werden als Lärmbelästigung eingestuft.
Und wie finde ich heraus, ob die Werte überschritten werden?
Mit einem Schallpegelmessgerät. Laut der TA Lärm sollte folgendermaßen gemessen werden: „0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (z. B. Schlafzimmerfenster).“
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Doch Achtung: Private Messungen haben rechtlich keinen Bestand. Deshalb muss das Ordnungsamt die Messung vor Ort durchführen. Doch für einen ersten Check ist die private Messung ideal.
Darf ich die Polizei rufen, wenn es zu laut ist?
Ja. Wenn der Lärmpegel die Grenzwerte überschreitet und die Schallgrenzwerte nicht eingehalten werden. Dafür dürfen Sie sogar die 110 wählen. Allerdings ist in der Regel das Ordnungsamt für den Lärmschutz verantwortlich. Einige Städte wie z.B. Frankfurt am Main haben deshalb eine eigene Hotline für die Stadtpolizei (Ordnungsamt), die 24 Stunden lang erreichbar ist. Polizei und / oder Ordnungsamt werden auf Ihren Anruf hin reagieren.
Und keine Angst vor dem erlösenden Anruf: Laut einer Auskunft des Frankfurter Umweltamts wird Lärm heute als „gesundheitliche Gefährdung“ eingestuft und deshalb besonders ernst genommen.
Die TA Lärm im Download, Umweltbundesamt (PDF) …