Ist ein aufgrund der Bauweise drohender Schimmel in der Wohnung bereits ein berechtigter Grund für eine Mietminderung? Eine spannende Frage, die vom zuständigen Landgericht Lübeck im Sinne der klagenden Mieter entschieden wurde. Doch in der gestrigen Verhandlung vor den Karlsruher Bundesrichtern kassierten diese das Urteil der untergeordneten Instanz. Und trafen eine Entscheidung, die für hunderttausende Mieter von Relevanz sein dürfte. Wobei auch ein oberster Schiedsspruch eine tatsächliche vorhandene Schimmelgefahr nicht verhindern kann …
In der Sache klagten Mieter aus Norddeutschland, in deren Wohnungen Sachverständige eine Schimmelgefahr aufgrund der Bauweise des Gebäudes aus Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre festgestellt hatten. Die Mieter verlangen von dem Vermieter die Beseitigung der Schimmelgefahr und wollten ihre Miete mindern. Sie sahen bereits in der Schimmelgefahr einen Mangel und damit die Berechtigung einer Mietminderung. Das Landgericht Lübeck entschied zugunsten der Kläger und urteilte, dass allein die Gefahr einer Mangelentstehung den Mieter zur Minderung berechtige.
BGH: Entscheidend sind die baurechtlichen Vorgaben
Der Bundesgerichtshof hob in seiner gestrigen Verhandlung dieses Urteil weitgehend auf. Der zuständige Zivilsenat entschied, dass Ansprüche auf Mietminderung oder einen Kostenvorschuss aufgrund einer Schimmelpilzgefahr den Klägern nicht zustünden. Denn die Wohnungen aus den Jahren 1968 und 1971 entsprächen den damals geltenden Maßstäben. Und schlussfolgert, weil keine Verpflichtung bestanden habe, die Häuser mit Wärmedämmung auszustatten seien Wärmebrücken deshalb in Gebäuden aus dieser Zeit üblich. Es liege also in den Wohnungen der Kläger kein Sachmangel vor.
Rechtssicherheit für Vermieter
Hätte der BGH hingegen das vorinstanzliche Urteil bestätigt, hätte das bedeutet, dass Mieter von älteren Häusern zur Minderung berechtigt sind – und zwar ab dem Moment, in dem die Gefahr einer Schimmelpilzbildung besteht. Eine Flut von Klagen wäre die absehbare Folge gewesen. Mit dem vermutlichen Ergebnis, dass Vermieter von sogenannten Altbauten sich verpflichtet sähen, Häuser dauerhaft auf den neusten Stand der Technik zu bringen – und dabei die Kosten etwa einer nachträglichen Wärmedämmung auf die Mieter umzulegen.
Lösungen für Mieter
Die Entscheidung des BGH bedeutet zwar Rechtssicherheit – mindert aber die sogenannte Mangelgefahr nicht. Besteht aufgrund der aus heutiger Sicht schlechten Bausubstanz ein Verdacht des baldigen Sprießens von Schimmelpilzsporen in diversen Ecken der Wohnung, sollten Mieter deshalb proaktiv handeln: Weil Schimmel zum Wachstum Feuchtigkeit benötigt, entzieht man ihm buchstäblich den Boden unter seinen Füßen, wenn man diese abstellt. Das probate Mittel dazu sind Luftentfeuchter, mit denen auch große Räume zuverlässig trocken gelegt werden können.
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