Schweißt uns die augenblickliche Hitzewelle im Büro nicht buchstäblich alle zusammen? Chefs und Angestellte, Vorgesetzte und Mitarbeiter? Und gibt’s eigentlich nicht ein Anrecht auf ‚Hitzefrei‘? Was man alles tun darf, um der größten Hitzebelastung aus dem Weg zu gehen, ergibt sich laut Arbeitsrecht-Experten aus den unten aufgeführten Vorgaben des Gesetzgebers – beziehungsweise auch aus seinen Nicht-Vorgaben. Und von unserer Seite kommt noch ein extra-günstiger Tipp dazu, wie Sie auch in der größten Hitze einen kühlen Kopf behalten …
1. Es gibt keine arbeitsrechtliche Verordnung zum Thema ‚Hitzefrei‘.
Arbeitsrechtler weisen jedoch auf das grundsätzliche Recht des Arbeitnehmers hin, bei unzumutbaren Temperaturen die Arbeit nach § 273 Abs. 1 BGB einfach ruhen zu lassen – bis entweder der Chef die Temperaturen im Büro senkt, oder sich die Wetterlage von selbst wieder ändert. Natürlich ist das kein ‚Hitzefrei‘ im klassischen Sinne und dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt auch nur so lange, wie die Temperaturen tatsächlich unzumutbar hoch sind: kühlt das Büro wieder ab, muss auch der Arbeitnehmer wieder seinen Platz im Büro einnehmen.
2. Ein ‚Hitzefrei‘ kann nur der Arbeitgeber gewähren.
Ganz gleich, wie heiß es draußen und drinnen ist – es liegt im Ermessen des Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern ‚Hitzefrei‘ zu geben. Arbeitnehmer sollten deshalb beachten, dass auch bei den höchsten Temperaturen im Büro ein nicht abgesprochenes Verlassen der Arbeitsstätte nicht erlaubt ist.
3. Die Temperatur am Arbeitsplatz klettert auf 26 Grad.
Sofern die Bürotemperatur auf 26 Grad steigt, sollte der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um die Wärmebelastung zu mindern. Zwingend muss der Arbeitgeber jedoch handeln, wenn stillende Mütter oder ältere Mitarbeiter von Raumtemperaturen ab 26,5 Grad betroffen sind: Weil diese Mitarbeiter sonst gesteigerten Risiken ausgesetzt wären, müssen Unternehmen Abhilfe schaffen, etwa indem sie nachts lüften, tagsüber für eine wirksame Temperierung durch eine Klimaanlage oder Ventilatoren sorgen oder kostenlose Getränke bereitstellen.
4. Die Temperatur am Arbeitsplatz klettert auf 30 Grad.
Jetzt muss der Arbeitgeber für das gesamte Büro zu Temperatur senkenden Maßnahmen greifen. Durchlüften in den frühen Morgenstunden, wenn die Außentemperaturen noch kühl sind und das Bereitstellen von Getränken gehören hierzu. Für gefährdete Arbeitnehmer, beispielsweise Schwangere, gelten Sonderregelungen – in Ernstfällen müssen diese sogar freigestellt werden.
5. Die Temperatur am Arbeitsplatz klettert auf 35 Grad.
Oberhalb von 35 Grad gilt ein Raum nicht mehr für als Arbeitsraum geeignet. Bei derart eskalierenden Temperaturen schreibt die Arbeitsstättenregel drastischere Maßnahmen vor. Gesprochen wird von Luftduschen, Wasserschleiern oder Hitzeschutzkleidung, was für die meisten Büros allerdings kaum umsetzbar sein dürfte. Doch ist nach geltender Rechtsprechung ab 35 Grad Raumtemperatur das Gesundheitsrisiko so hoch, dass ohne Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers wie etwa Ventilatoren, kostenlosem Trinkwasser oder Lüften durchaus ein Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit bestehen kann.
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