Hitzefrei im Büro – selbst ist der Mann und die Frau!

TVE9

Hochofen-Temperaturen im Büro. Das Mineralwasser köchelt in der Flasche. Die schwül-heiße Luft ist zum Schneiden dick. Sind die Angestellten der Hitze hilflos ausgeliefert? Oder greift hier eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, etwa durch die Bereitstellung von Klimaanlagen, Ventilatoren oder kühlen Getränken? Und wie schaut‘ s mit dem guten, alten ‚Hitzefrei‘ aus der Schulzeit aus? Gibt’s das eigentlich später gar nicht mehr?

Tatsächlich existiert keine arbeitsrechtliche Verordnung zum Thema Hitzefrei. Trotzdem ist für ausgewiesene Arbeitsrechts-Experten die Rechtslage klar, denn nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch sind Arbeitsräume so einzurichten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren an Leib und Leben geschützt ist. Diese allgemeine Bestimmung wird unter anderem durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur differenziert, wonach die Temperatur am Arbeitsplatz 26 Grad nicht überschreiten „soll“. Sofern auch die Außentemperatur 26 Grad oder mehr beträgt, die Hitze im Büro also Konsequenz des guten Wetters ist, „soll“ der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um die Wärmebelastung zu mindern. Ab 30 Grad „muss“ er dies tun, und oberhalb von 35 Grad ist ein Raum nicht mehr „als Arbeitsraum geeignet“. Maßgeblich sind dabei die jeweilige Innen-, und nicht etwa die Außentemperaturen.

Notfalls selbstverordnetes ‚Hitzefrei‘

In der Praxis hat die Überschreitung der 26-Grad-Marke kaum praktische Folgen, es sei denn, dass einzelne Arbeitnehmer wie stillende Mütter oder ältere Menschen, jenseits von 26 Grad gesteigerten Risiken ausgesetzt wären. Dann allerdings müssen Unternehmen bereits ab 26,5 Grad Raumtemperatur Abhilfe schaffen, etwa indem sie nachts lüften, tagsüber für eine wirksame Temperierung durch eine Klimaanlage oder Ventilatoren sorgen oder kostenlose Getränke bereitstellen.

Arbeitsrechtler weisen auf das grundsätzliche Recht des Arbeitnehmers hin, bei unzumutbaren Temperaturen die Arbeit nach § 273 Abs. 1 BGB einfach ruhen zu lassen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt. Ein selbst ausgerufenes ‚Hitzefrei“ sozusagen – bis entweder der Chef die Temperaturen im Büro senkt, oder sich die Wetterlage von selbst wieder ändert. Dabei gilt das Leistungsverweigerungsrecht nur so lange, wie die Temperaturen tatsächlich unzumutbar hoch sind – kühlt das Büro wieder ab, muss auch der Arbeitnehmer wieder zur Verfügung stehen. Und vor zu großer Hitzköpfigkeit  sei gewarnt: die Arbeitsverweigerung kann treuwidrig sein, wenn die Klimaanlage nur kurzzeitig ausfällt.

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  • Sie können den kühlenden Luftstrom optimal Ihren individuellen Anforderungen anpassen – dank zweier Geschwindigkeitsstufen und des um bis zu 30° vertikal verstellbaren Neigungswinkels des Ventilatorkopfes sowie der abschaltbaren, automatischen 90°-horizontalen Schwenkbewegung.

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