Maskenpflicht gilt für alle – doch es gibt Ausnahmen für Kinder sowie für Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen

Die gute Nachricht: in ganz Deutschland gilt endlich die sinnvolle Maskenpflicht. Bestes Beispiel ist das bundesweit verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlichen Verkehrsmitteln. Die schlechte Nachricht: Die Ausnahmeregelungen von der Maskenpflicht sind je nach Bundesland verschieden. Ärgerlichstes Beispiel sind die ungleichen Altersgrenzen für Kinder. Wo welche Ausnahme gilt, erfahren Sie in unserem großen föderalen Ausnahme-Überblick. Für alle Fälle bietet Ihnen übrigens Trotec nach wie vor hochwertige und qualitätsgeprüfte Einweg Mund-Nasen-Schutzmasken an. Und zwar ausnahmslos!

Ausnahmen von der Maskenpflicht für Kinder in den einzelnen Bundesländern

Kinder unter einer bestimmten Altersgrenze sind grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit.
In fast allen Bundesländern müssen Kids unter sechs Jahren keinen Mund-Nasen-Schutz anlegen. Ausnahmen und Ausreißer nach unten sind lediglich Hamburg mit einer Maskenpflicht ab einem Alter von drei Jahren und Sachsen-Anhalt von zwei Jahren.

Ausnahmen von der Maskenpflicht bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Leider wird in den Verordnungen der Bundesländer meist nicht klar beschrieben, welche Erkrankungen genau als gesundheitliche Beeinträchtigungen zählen. Einige Länder betonen lediglich den nicht zumutbaren Einfluss auf die Atmung, so in

  • Niedersachsen: „Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.“ (Quelle: www.niedersachsen.de)
  • Baden-Württemberg: „Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist, etwa bei Asthma (…).“ (Quelle: Baden-Württemberg.de)
  • Bayern: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus ärztlicher Sicht (bspw. aufgrund dadurch entstehender Atemnot) im Einzelfall unzumutbar ist.“ (Quelle: www.stmg.bayern.de)
  • In Sachsen-Anhalt dürfen laut der Staatskanzlei zudem auch Schwangere bei Beschwerden auf die Maske verzichten.
  • In Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein werden auch psychische Beeinträchtigungen explizit als mögliche Begründung eines Wegfalls der Maskenpflicht aufgeführt.

Ausnahmen von der Maskenpflicht bei Behinderungen

Nur einige Länder beschreiben detailliert, welche Behinderungen zu einer Befreiung von der Maskenpflicht führen können, so sind in

  • Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt alle Personen ausgenommen, die „keine Maske auf- oder absetzen können“, ebenso wie „schwerhörige oder gehörlose Menschen“. Auch deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.
  • Niedersachsen alle Menschen ausgenommen, „… die auf Gebärdensprache angewiesen sind, blinde Menschen oder Menschen mit Sprachbehinderungen oder schwerer geistiger Beeinträchtigung etc.“

So wird die Maskenpflicht-Ausnahme bei Behinderung kontrolliert

In einigen Bundesländern wird ein Nachweis in Form des Behindertenausweises, eines Attests oder einer Bescheinigung gefordert, warum eine Maske nicht getragen werden kann.

  • In Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz sowie Schleswig-Holstein ist eine schriftliche Bestätigung durch einen Arzt ausdrücklich notwendig.
  • In Baden-Württemberg ist eine „ärztliche Bestätigung“ erforderlich, sofern die Beeinträchtigung „nicht offensichtlich ist“.
  • In Bayern, Niedersachsen und Sachsen wird zumindest empfohlen, einen Behindertenausweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorzuweisen. Dadurch ließen sich gerade beim Einkaufen oder in Bahn und Bus im Zweifel Missverständnisse beseitigen.
  • In Thüringen heißt es lediglich: „Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen“.
  • Im Saarland ist kein Attest nötig, „allerdings sollte die Ausnahme sinnvoll begründet werden“.

Unser Tipp: Informieren Sie sich über die Ausnahmeregelungen vor Ort im Netz

Um die Pandemie in Deutschland effektiv einzudämmen, müssen in einzelnen Städten und Gemeinden unterschiedliche Corona-Regeln gelten. Deshalb empfehlen wir, sich vor Ort über die eigens eingerichteten offiziellen Corona-Infoportale im Netz zu informieren.

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